Die offene Badekur kehrt zurück

6 Die Gesundheitsmanagerinnen der Rottal Terme informieren und beraten Sie gerne unter T 0 85 63.290 890 oder per Email an gesundheitsservice@rottal-terme.de Monika Restle Nicole Eisenreich Silke Setz GUT ZU WISSEN Gesetzliche Grundlage Bei der offenen Badekur handelt es sich um eine ambulante Vorsorgemaßnahme nach §23 SGB V. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten werden medizinische Leistungen mit ortsgebundenen und/oder kurortspezifischen Heilmitteln kombiniert. Ziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sowie eine Verhaltensbeeinflussung bei Risikofaktoren. Ambulante Vorsorge soll dem Patienten helfen, die in seiner Lebensweise begründeten gesundheitsgefährdenden Faktoren zu erkennen und sein Verhalten zu ändern. Wichtig: Mit dem Formular 25 können Ärzte die „Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten“ veranlassen. Folgende Angaben sind auf dem Formular 25 notwendig: • Grund für die Vorsorgemaßnahme (z. B. zur Krankheitsverhütung, zur Vermeidung der Verschlimmerung behandlungsbedürftiger Krankheiten) • Relevante Diagnose(n) und Gesundheitsstörungen einschließlich Risikofaktoren • Aktuelle Befunde und Behandlungsmaßnahmen der letzten 12 Monate • Empfehlung einer ambulanten Vorsorgemaßnahme Aufgrund Ihrer Angaben als Vertragsarzt prüft die Krankenkasse ihre Leistungspflicht und stellt den Kurarztschein (siehe Anlage 3 zum Kurarztvertrag) aus. Wichtig: Bei dieser besonderen Form der ambulanten Vorsorgekur übernimmt die Krankenkasse die vollen Kosten für den Arzt und die Kurmittel. Für den Patienten entstehen lediglich eine geringfügige Selbstbeteiligung, sowie Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Rechtliche Grundlagen § 23 SGB V: Medizinische Vorsorgeleistungen § 3 Anlage 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte: Kurarztvertrag Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen unter www.badbirnbach.de/badekur oder scannen Sie einfach den nebenstehenden QR-Code.

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