Gib Stress und Chronischem Schmerz keine Chanche

2 DIE OFFENE BADEKUR KEHRT ZURÜCK DIE AMBULANTE VORSORGEMASSNAHME IST WIEDER PFLICHTLEISTUNG Nie zuvor gab es so viele Möglichkeiten, vorbeugend etwas für den Erhalt seiner Gesundheit zu tun. Und selbst wenn bereits eine Diagnose vorliegt, gibt es in sehr vielen Fällen gute Möglichkeiten, am Kurort für Heilung oder Linderung zu sorgen. Grundlagen dafür findet man in den Paragrafen 20a SGB V („Präventionsparagraf“), im §23 Absatz 2 SGB V („offene Badekur / ambulante Vorsorgemaßnahme“) und im §23 Absatz 4 SGB V („stationäre Badekur“). Das Problem dabei: Vielen Entscheidern, aber auch vielen Patienten sind die aktuellen Rahmenbedingungen nicht geläufig. Erst seit kurzer Zeit ist die ambulante Badekur (§23.2) wieder Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Und bei den Zuschüssen für die Präventionsmaßnahmen nach §20a SGB V sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen groß. Diese Arzt- und Patienteninformation soll gezielt über alle Möglichkeiten informieren und Antworten auf offene Fragen geben. Auf unserer Homepage www.badbirnbach.de haben wir eigens einen „Präventionsrechner“ eingerichtet, der laufend aktualisiert wird und Auskunft über die Höhe von Zuschüssen gibt. Und es gibt eine FAQ-Seite, was zu tun ist, wenn es bei der Beantragung einer Badekur Probleme gibt. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen. Was ist wo in dieser Broschüre Die „offene Badekur“ nach §23 Abs. 2 SGB V Seite 03 Bausteine einer offenen Badekur Seite 04 Beispiel Badekur Seite 05 Der Weg zur Badekur Seite 06 Die stationäre Kur nach §23 Abs. 4 SGB V Seite 07 AGES – Aktiv gegen Erschöpfung und Stress Seite 08 AGES-Bausteine Seite 09 Der Weg zur Kompaktkur Seite 11 AGES: Aufbau und Inhalte Seite 12 Präventionsmaßnahmen §20a SGB V Seite 14 Gesetzliche Grundlagen/FAQ und Ansprechpartner Seite 15

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